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   BGH, 27.03.2019 - 2 StR 450/18   

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https://dejure.org/2019,17454
BGH, 27.03.2019 - 2 StR 450/18 (https://dejure.org/2019,17454)
BGH, Entscheidung vom 27.03.2019 - 2 StR 450/18 (https://dejure.org/2019,17454)
BGH, Entscheidung vom 27. März 2019 - 2 StR 450/18 (https://dejure.org/2019,17454)
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Volltextveröffentlichungen (12)

  • IWW

    §§ 460, 462 StPO, § 349 Abs. 2 StPO, § 55 Abs. 1 Satz 1 StGB, § 354 Abs. 1b StPO

  • Wolters Kluwer

    Überprüfung der Gesamtstrafenbildung bei einer Verurteilung wegen Wohnungseinbruchsdiebstahls in zwei Fällen, Diebstahls und versuchten Diebstahls

  • Wolters Kluwer

    Überprüfung der Gesamtstrafenbildung bei einer Verurteilung wegen Wohnungseinbruchsdiebstahls in zwei Fällen, Diebstahls und versuchten Diebstahls

  • rewis.io

    Nachträgliche Gesamtstrafenbildung: Zäsurwirkung einer erledigten Vorverurteilung

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
  • rechtsportal.de

    StPO § 349 Abs. 2 ; StPO § 354 Abs. 1b
    Überprüfung der Gesamtstrafenbildung bei einer Verurteilung wegen Wohnungseinbruchsdiebstahls in zwei Fällen, Diebstahls und versuchten Diebstahls

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NStZ-RR 2019, 242
 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (10)

  • BGH, 09.11.1995 - 4 StR 650/95

    Ausgleich besonderer Härten bei der Strafbemessung, wenn die Gesamtstrafenbildung

    Auszug aus BGH, 27.03.2019 - 2 StR 450/18
    Der mehr oder weniger zufällige Eintritt der Erledigung vor der neuen Verurteilung erfordert aber einen Härteausgleich bei der Bemessung der zu bildenden Gesamtstrafe (vgl. BGH, Beschluss vom 9. November 1995 - 4 StR 650/95, BGHSt 41, 310, 313).
  • BGH, 08.11.2018 - 4 StR 269/18

    Revisionsbegründung (Auslegung der Rechtsmittelerklärung); Nachträgliche Bildung

    Auszug aus BGH, 27.03.2019 - 2 StR 450/18
    Demnach ist es weiter ständige Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, dass einer erledigten Verurteilung keine Zäsurwirkung zukommt (vgl. Senat, Beschluss vom 13. Oktober 2015 - 2 StR 495/14; BGH, Beschluss vom 10. Januar 2017 - 3 StR 497/16, NStZ 2017, 169; Urteil vom 8. November 2018 - 4 StR 269/18).
  • BGH, 13.11.1985 - 3 StR 311/85

    Zäsurwirkung einer nach der einzubeziehenden Verurteilung begangenen Straftat

    Auszug aus BGH, 27.03.2019 - 2 StR 450/18
    Dazu hat es auf das Urteil des Bundesgerichtshofs vom 13. November 1985 - 3 StR 311/85 (BGHSt 33, 367 ff.) verwiesen.
  • BGH, 01.09.2022 - 4 StR 227/22

    Nachträgliche Bildung der Gesamtstrafe (Zäsur: Vorverurteilung, vollständige

    Denn bei einer vollständigen Erledigung der Geldstrafe entfiele die mit der Vorverurteilung verbundene Zäsur (vgl. BGH, Beschluss vom 27. März 2019 - 2 StR 450/18 Rn. 2 mwN; Beschluss vom 13. Oktober 2015 - 2 StR 495/14 Rn. 5).
  • KG, 30.09.2020 - 161 Ss 49/20

    Strafverfahren: Überschreitung der Strafgewalt bei fehlender

    Denn nach vollständiger Vollstreckung der dort verhängten Strafe konnte die Verurteilung keine Zäsurwirkung mehr entfalten (vgl. BGHSt 32, 190; NJW 1982, 2080; Urteil vom 6. März 1987 - 2 StR 37/87 -, juris; Beschlüsse vom 30. Mai 2018 - 3 StR 97/18 - und 27. März 2019 - 2 StR 450/18 -, juris; Senat, Beschluss vom 6. Mai 2020 - (3) 121 Ss 184/19 (30/20) - Rissing-van Saan in LK-StGB 12. Aufl., § 55 Rdn. 33; Fischer, StGB 66. Aufl., § 55 Rdn. 10 m.w.N.) und stand folglich einer nachträglichen Gesamtstrafenbildung mit den Einzelstrafen aus dem Urteil des Landgerichts Deggendorf nicht mehr im Weg.
  • KG, 30.09.2020 - 3 Ss 48/20

    Strafgewalt bei fehlender Gesamtstrafenbildung

    Denn nach vollständiger Vollstreckung der dort verhängten Strafe konnte die Verurteilung keine Zäsurwirkung mehr entfalten (vgl. BGHSt 32, 190; NJW 1982, 2080; Urteil vom 6. März 1987 - 2 StR 37/87 -, juris; Beschlüsse vom 30. Mai 2018 - 3 StR 97/18 - und 27. März 2019 - 2 StR 450/18 -, juris; Senat, Beschluss vom 6. Mai 2020 - (3) 121 Ss 184/19 (30/20) - Rissing-van Saan in LK-StGB 12. Aufl., § 55 Rdn. 33; Fischer, StGB 66. Aufl., § 55 Rdn. 10 m.w.N.) und stand folglich einer nachträglichen Gesamtstrafenbildung mit den Einzelstrafen aus dem Urteil des Landgerichts Deggendorf nicht mehr im Weg.
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